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   OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2003 - 1 C 11224/02.OVG   

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https://dejure.org/2003,12994
OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2003 - 1 C 11224/02.OVG (https://dejure.org/2003,12994)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.05.2003 - 1 C 11224/02.OVG (https://dejure.org/2003,12994)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. Mai 2003 - 1 C 11224/02.OVG (https://dejure.org/2003,12994)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; "Legalitätsfunktion" einer ordnungsgemäßen Ausfertigung; Fehler der unzulässigen Baugebietsschichtung; Festsetzung einer vertikalen Gliederung nach Baugebieten im Bebauungsplan; Bestimmtheit von Höhenfestsetzungen im ...

  • Judicialis

    BauNVO § 1 Abs. 7; ; BauNVO § 1; ; GemO § 34

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertikale Gliederung im Bebauungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bebauungsplan: Vertikale Gliederung nach Nutzungen zulässig, nicht jedoch nach Baugebieten! (IBR 2003, 504)

Papierfundstellen

  • BauR 2003, 1340
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 24.05.1989 - 4 NB 10.89

    Fehlende Ausfertigung eines Bebauungsplans; Nachträgliche Inkraftsetzung nach

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2003 - 1 C 11224/02
    Das Erfordernis der Ausfertigung auch für Bebauungspläne folgt letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1989, DVBl 1989, 1092).
  • BVerwG, 16.12.1993 - 4 C 22.92

    Zeitpunkt der Ausfertigung eines Bebauungsplanes; Errichtung von Dachgauben

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2003 - 1 C 11224/02
    Zwar gehört die Legalitätsfunktion nicht zum Mindeststandard des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebotes und damit ist der Zeitpunkt der Ausfertigung auch nicht bundesrechtlich determiniert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - BVerwG 4 C 22.92 -).
  • BVerwG, 28.04.1999 - 4 CN 5.99

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Bebauungsplan; teilweise

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2003 - 1 C 11224/02
    Zwar vertritt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass das Rechtsschutzbedürfnis dann fehle, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts durch ein Normenkontrollverfahren als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1999, UPR 1999, 350 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.04.2002 - 4 CN 3.01

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Rechtsschutzinteresse; tatsächlicher Vorteil.

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2003 - 1 C 11224/02
    Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Nichtigkeitserklärung den Antragstellern zumindest aus tatsächlichen Gründen Vorteile im Hinblick auf die erst durch den Bebauungsplan ermöglichte umfangreiche Bebauung im Bereich der Hauptpost bringen kann (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 23. April 2002, NVwZ 2002, 1126).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.02.2021 - 8 C 10417/20

    Voraussetzung des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens

    Nach ständiger Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz folgt das Ausfertigungserfordernis auch für Bebauungspläne letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip: Dieses verlangt, dass das Ausfertigungsorgan durch die Ausfertigung der Rechtsnorm die Übereinstimmung des textlichen und gegebenenfalls zeichnerischen Inhalts der Normurkunde mit dem Willen des Rechtssetzungsberechtigten ("Authentizität") sowie die Einhaltung des für die Normgebung gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens ("Legalität") bezeugt (vgl. z.B. OVG RP, Urteil vom 15. Mai 2003 - 1 C 11224/02.OVG -, BauR 2003, 1340 und juris, Rn. 29).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2023 - 8 A 10011/23

    Klage einer Nachbarkommune gegen die Verlängerung eines Bauvorbescheides für die

    Dieses verlangt, dass das Ausfertigungsorgan durch die Ausfertigung der Rechtsnorm die Übereinstimmung des textlichen und gegebenenfalls zeichnerischen Inhalts der Normurkunde mit dem Willen des Rechtsetzungsberechtigten ("Authentizität") sowie die Einhaltung des für die Normsetzung maßgeblichen gesetzlich vorgegebenen Verfahrens ("Legalität") bezeugt (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. August 1989 - 10 C 36/88 -, AS 22, 380, 381; Urteil vom 15. Mai 2003 - 1 C 11224/02.OVG -, BauR 2003, 1340 und juris, Rn. 29; Beschluss vom 20. August 1999 - 8 C 10017/99.OVG -, jeweils m.w.N.).

    Da die durch eine solche Ausfertigung entstehende Originalurkunde der Rechtsnorm Grundlage und Voraussetzung für ihre Verkündung ist, muss die Ausfertigung nach Abschluss aller für die Verkündung erforderlichen Verfahrensschritte und damit unmittelbar vor ihrer Verkündung erfolgen (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. August 1989, a.a.O., sowie Urteil vom 15. Mai 2003, a.a.O., juris, Rn. 29; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BauR 1999, 611 und juris, Rn. 5 f.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.02.2017 - 6 A 10137/14

    Sanierungsdauer als Hindernis der Sanierungsausgleichsbeitragserhebung;

    a) Die Teilaufhebungssatzung war bis zu ihrer erneuten Ausfertigung und Bekanntmachung im Jahr 2017 allerdings formell fehlerhaft und daher unwirksam, weil die Ausfertigung am 23. November 2007 nicht wie erforderlich zeitlich (unmittelbar) vor der Veröffentlichung am 23. November 2007 erfolgt war (vgl. zu diesem - landesrechtlichen - Erfordernis OVG RP, Urteil vom 15. Mai 2003 - 1 C 11224/02.OVG -, ESOVGRP; Urteil vom 9. August 1989 - 10 C 36/88.OVG -, AS 22, 380; OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 - 7 D 83/14.NE -, juris, Rn 65 f.; SaarlOVG, Urteil vom 05. September 2013 - 2 C 190/12 -, juris Rn. 35 ff.; s. auch zur starken Indizwirkung der Datumsidentität von Ausfertigungs und Bekanntmachung bei Bebauungsplänen BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129/98 -, juris Rn. 6).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2017 - 8 C 10973/17

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Ausfertigungsmangels

    Nach ständiger Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz folgt das Ausfertigungserfordernis auch für Bebauungspläne letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip: Dieses verlangt, dass das Ausfertigungsorgan durch die Ausfertigung der Rechtsnorm die Übereinstimmung des textlichen und gegebenenfalls zeichnerischen Inhalts der Normurkunde mit dem Willen des Rechtssetzungsberechtigten ("Authentizität") sowie die Einhaltung des für die Normgebung gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens ("Legalität") bezeugt (vgl. z.B. OVG RP, Urteil vom 9. August 1989 - 10 C 36/88 -, AS 22, 380, 381 sowie Urteil vom 15. Mai 2003 - 1 C 11224/02.OVG -, BauR 2003, 1340 und juris, Rn. 29 und Beschluss vom 20. August 1999 - 8 C 10017/99.OVG -, jeweils m.w.N.).

    Da die durch eine solche Ausfertigung entstehende Originalurkunde der Rechtsnorm Grundlage und Voraussetzung für deren Verkündung ist, muss die Ausfertigung nach Abschluss aller für die Verkündung der Rechtsnorm erforderlichen Verfahrensabschnitte und unmittelbar vor ihrer Verkündung erfolgen (st. Rspr.; vgl. z.B. OVG RP, Urteil vom 9. August 1989, a.a.O., sowie Urteil vom 15. Mai 2003, a.a.O., Rn. 29; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BauR 1999, 611 und juris, LS 1 und Rn. 5 f.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.11.2023 - 8 C 11093/22

    Bebauungsplanänderung; Ausfertigungsmangel; städtebauliche Erforderlichkeit;

    Nach ständiger Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz folgt das Ausfertigungserfordernis auch für Satzungen nach dem BauGB letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip: Dieses verlangt, dass das Ausfertigungsorgan durch die Ausfertigung der Rechtsnorm die Übereinstimmung des textlichen und gegebenenfalls zeichnerischen Inhalts der Normurkunde mit dem Willen des Rechtssetzungsberechtigten ("Authentizität") sowie die Einhaltung des für die Normgebung gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens ("Legalität") bezeugt (vgl. z.B. OVG RP, Urteil vom 15. Mai 2003 - 1 C 11224/02.OVG -, juris Rn. 29 und Urteil vom 6. Dezember 2017 - 8 C 10973/17.OVG -, juris Rn. 47, jeweils m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.07.2022 - 6 A 10207/22

    Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in eine Abrechnungseinheit durch

    bb) Die Ausfertigung unter dem 23. Juli 2021, dem Tag des Erscheinens des Amtsblattes der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg, verstößt zudem nicht gegen die nach dem Rechtsstaatsprinzip geforderte Abfolge, wonach gemeindliche Satzungen zeitlich vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung ordnungsgemäß ausgefertigt sein müssen (vgl. zu diesem - landesrechtlichen - Erfordernis OVG RP, Urteil vom 15. Mai 2003 - 1 C 11224/02.OVG -, ESOVGRP; Urteil vom 9. August 1989 - 10 C 36/88.OVG -, AS 22, 380; OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 - 7 D 83/14.NE -, juris, Rn 65 f.; SaarlOVG, Urteil vom 5. September 2013 - 2 C 190/12 -, juris Rn. 35 ff.; s. auch zur starken Indizwirkung der Datumsidentität von Ausfertigung und Bekanntmachung bei Bebauungsplänen BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, juris Rn. 6).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2023 - 8 C 10471/22

    Ausfertigung einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht; In-Betracht-Ziehen

    Nach ständiger Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz folgt das Ausfertigungserfordernis auch für Satzungen nach dem BauGB letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip: Dieses verlangt, dass das Ausfertigungsorgan durch die Ausfertigung der Rechtsnorm die Übereinstimmung des textlichen und gegebenenfalls zeichnerischen Inhalts der Normurkunde mit dem Willen des Rechtssetzungsberechtigten ("Authentizität") sowie die Einhaltung des für die Normgebung gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens ("Legalität") bezeugt (vgl. z.B. OVG RP, Urteil vom 15. Mai 2003 - 1 C 11224/02.OVG -, juris Rn. 29 und Urteil vom 6. Dezember 2017 - 8 C 10973/17.OVG -, juris Rn. 47, jeweils m.w.N.).
  • VG Koblenz, 05.04.2011 - 1 K 1139/10

    Bebauung der Weikertswiese in Koblenz-Arenberg

    Das Vorhaben ist aber auch planungsrechtlich zulässig, wenn man davon ausgeht, dass die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 214 der Beklagten aus dem Jahre 1965 wegen eines Ausfertigungsmangels (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1989, DVBl. 1989, 1092 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Mai 2003, 1 C 11224/02.OVG, zitiert nach juris) unwirksam ist.
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